Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
- Geltung
1.1 Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und rechtsverbindlich für alle unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Auftraggeber soweit dieser Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, selbst bei Kenntnis und wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Auftraggebers, das allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, gilt nicht als Einverständnis mit der Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote und Schriftform
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Wir behalten uns vor, die Ausführung eingehender Bestellungen abzulehnen.
2.2 Aufträge, Abreden, Zusicherungen, Abänderungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der am Liefertag geltenden Steuer. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
3.2 Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
3.3 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die sorgfältige Auswahl von Versandweg und Transportmittel bleiben unter Anschluss jeder Haftung und überlassen. Unsere Haftung ist auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform (auch E-Mail). Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.
4.3 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung ihrer Versandbereitschaft nichtabgerufen wird. Die Gefahr einer Verschlechterung und des Untergangs geht auf den Auftraggeber über, sobald wir die Ware versandbereit gestellt und dies dem Auftraggeber anzeigt haben.
4.4 Unvorhergesehen außergewöhnliche Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt) befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von unserer Lieferfplicht. Das Gleiche gilt, wenn wir von unseren uns nicht zu vertretenen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Sofern ein Ereignis der höheren Gewalt uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungszeiten um einen angemessenen Zeitraum.
4.5 Schadensmeldungen sind vom Auftraggeber unverzüglich bei Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei Eintreffen der Ware durch eine Tatsbestantsaufnahme festzustellen und auf Begleitpapiere (Frachtbrief, etc.) zu bescheinigen. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
4.6 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen des Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit, sofern es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt.
4.7 Wird der Verstand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.8 wird bearbeitete Ware aus Gründen zurückgeliefert, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei uns.
4.9 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als dass zu bearbeitende Material uns verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Abnahme
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahmen nicht verweigert werden.
5.2 Erfolgt die Abnahme nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft oder nach Lieferung nicht innerhalb von vierzehn Werktagen oder nutzt der Auftraggeber die Sache nach Lieferung bereits mehr als vierzehn Werktage, gilt die Abnahme als erfolgt.
6. Mängelrügen und Gewährleistung und Haftung
6.1 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Lieferung an den Auftraggeber oder einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als abgenommen und vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort eine schriftliche Mängel eingeht. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der gesetzten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt alle Gewährleistungsansprüche und gegenüber aus.
6.2 Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferte Ware spätestens vor der Montage auf die Richtigkeit der Bestellung, der Lieferung sowie auf die Brauchbarkeit zu dem vorgesehenen Zweck fachmännisch zu prüfen bzw., prüfen zu lassen. Für Mängel der von uns gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondre bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
6.3 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
6.5 Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt nach Wunsch des Auftraggebers. Den konkreten Verwendungseinsatz der beschichteten Teile prüfen wir nicht.
6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber die Ware ohne unsere Zustimmung ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
6.7 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme, soweit nicht gemäß §§438, 643 a BGB eine längere Frist gilt. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zulaufen.
6.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
6.9 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.10 Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die im Rahmen der Beauftragung zur Lohn- und Teilbearbeitung und Veredelung das Doppelte des Nettoauftragswertes übersteigen.
7. Pfandrecht
7.1 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt uns der Auftraggeber an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergegebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichem Lebensverhältnis stehen.
7.2 Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts gerbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sichergeit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.3 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichem Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache, erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
7.4 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung seiner Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes seiner Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
7.5 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.6 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weitererkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.7 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf dessen Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.
Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.
7.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsgüter zu unterrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
7.9 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
7.10 Für den Fall, das Dritte Rechten an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
7.11 Sämtliche unserer Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen dessen Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber und Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
8.2Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
8.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 8.10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unserer Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wer der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt uns der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Satz 1 genannten Verhältnis.
8.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
8.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.
8.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
8.9 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere Zahlungsverzug vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
9.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist – Stadt Papenburg – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ausschließlicher Gerichtsstand. Der Gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
9.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
9.4 Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
10. Salvatorische Klausel
10.1 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
10.2 Die Parteien werden diese AGB und den Vertrag in diesem Falle unter Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten auslegen und durchführen.
